PRIVATE EQUITY
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Partner"Personengesellschafter"= Gesellschafter eines Fonds in der Rechtsform der Personengesellschaft, meist General, Limited oder Special Limited Partner; steuerlich entsprechend dem deutschen Begriff des "Mitunternehmers" (unabhängig davon, ob die Gesellschaft oder der Gesellschafter gewerblich oder nichtgewerblich/vermögensverwaltend ist)
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Performance"Rendite" (Leistung)= Rendite eines Fonds (Fund) oder Initiators (Sponsor) mehrerer Fonds für die Anleger, meist in IRR gemessen;siehe auch Track Record und first-time fund
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Placement"Platzierung"= Auflegen eines Fonds für Kapitalanleger
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Placement Agent"Platzierungsagent"= Vermittler bei der Platzierung eines Fonds; meist eine Investment-Bank (insbesondere ML oder DLJ, aber auch zahlreiche andere)
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Placement Fee"Platzierungsgebühr"= Vergütung der Platzierungsagenten (Placement Agent); ohne Platzierungsagent evt. Vergütung des Initiators (Sponsor) oder eines ihm Nahestehenden;marktüblich 2 bis 5 %;von Erhebung kann abgesehen werden daneben Gründungskosten (organizational expenses)
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Private Equity"außerbörsliches Eigenkapital"= in Unternehmen angelegtes Kapital, das nicht in börsennotierten Wertpapieren verbrieft ist;insbesondere als Buy-Out-Fonds (Buy-Out-Fund), Wagnis-Kapital-Fonds (Venture Capital Fund) siehe auch Hedge Funds, Opportunity Fund, Fund of Funds
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Private M & AUnternehmenskauf außerbörslicher Unternehmen
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Profit Interest"Gewinnanteil"= Gesellschafterstellung, die insbesondere einen Anteil am Gewinn der Gesellschaft (Fund) gewährt; oft als Carried Interest; im angelsächsischen Bereich ist gesichert, dass rechtlich wie steuerlich jeder Partner am Gewinn der Personengesellschaft beteiligt ist und daß er auch den steuerlichen Charakter seiner Einkünfte behält (also Teilhabe an Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinnen); der Erwerb der Gesellschaftsanteile für eine Gegenleistung unter dem Verkehrswert des Gesellschaftsanteils wäre steuerliches Einkommen; ein Kapitalanteil (Capital Interest) ohne gleich hohe Einlagenverpflichtung oder Kaufpreis würde also zu Einkommen und damit Steueranfall bei Erwerb des Anteils führen; deshalb ist mit der US- und britischen Steuerverwaltung allgemein geklärt (Ruling), dass ein Gesellschaftsanteil als reiner Gewinnanteil (Profit Interest) ohne Kapitalanteil bei Erwerb keinen Verkehrswert hat und deshalb keine Besteuerung bei Erwerb auslöst; ein Profit Interest kann auch nach verschiedenen Eintrittszeitpunkten, Investitionen usw. differenzieren (siehe auch Vesting) marktüblich ist das Profit Interest regelmäßig 20% von dem Gewinn nach voller Rückführung der Kapitaleinlagen der Anleger (Full Repayment) zuzüglich einer Basis-Rendite ("Hurdle") von 6 bis 12%;oft missverständlich als Gewinnvorab bezeichnet, tatsächlich ein nachrangiger (!) Gewinnanteil, soweit er nicht auf einer Kapitaleinlage beruht |
Stiftung "Deutsches Venture Capital Institut" (DVCI)
- Öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München -
c/o P+P Pöllath + Partner
Kardinal-Faulhaber-Str. 10 80333 München |
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